§ 1 Geltungsbereich
1.Diese AGB gelten für alle Verträge über die Erbringung von Leistungen zwischen Pyrotechnik Philip Jahns, Inhaber: Philip Jahns, Zeitzer Straße 51, 06729 Elsteraue (im Folgenden: „PPJ“), und seinen Kunden.
2.Die vorliegenden AGB gelten für alle zwischen den Parteien geschlossenen Verträge, auch wenn in diesen nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn PPJ ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Individuelle Sondervereinbarungen gehen diesen AGB vor; dies gilt nicht für vorformulierte Vertragsbedingungen des Kunden.
3.Die Bezeichnung „Auftrag“ umfasst das Vertragsverhältnis unmaßgeblich des entsprechenden Vertragstyps. PPJ schuldet dabei die Hauptleistung gegenüber dem Kunden. Der Kunde schuldet PPJ die Zahlung der Vergütung.
4.Individuelle Absprachen sowie Nebenabreden und Ergänzungen haben Vorrang zu den Geschäftsbedingungen, soweit sie in Textform festgehalten wurden.
§ 2 Vertragsschluss, Vertragsumfang und Ausführung des Auftrags
1.Die Darstellungen und Werbungen der Leistungen von PPJ auf Webseiten, Social-Media-Kanälen, Broschüren oder in anderen Werbeanzeigen stellen keine verbindlichen Angebote zum Abschluss eines Vertrages dar. PPJ übermittelt dem Kunden zum Vertragsabschluss ein Angebot, welches der Kunde durch Bestätigung in Textform oder durch Überweisung der Anzahlung annehmen kann. Mit Annahme des Angebotes durch den Kunden ist ein verbindliches Vertragsverhältnis zustande gekommen.
2.Der Leistungsumfang wird durch das Angebot von PPJ und die Auftragsbestätigung des Kunden, z. B. per E-Mail oder einem etwaig abgeschlossenen Vertrag, bestimmt. Der Auftrag wird von PPJ nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung, insbesondere eigenverantwortlich, gewissenhaft, unabhängig und verschwiegen, ausgeführt.
3.PPJ behält sich vor, ihm übertragene Aufgaben auch von sachverständigen Dritten ausführen zu lassen. Die Ablehnung eines Dritten durch den Kunden ist nur bei Vorlage eines wichtigen Grundes zulässig.
4.Aufgaben können bei entsprechendem Kundenwunsch durch PPJ auch in Zusammenarbeit mit von dem Kunden beauftragten Dritten durchgeführt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass in einem solchen Fall PPJ ausschließlich für eigene Leistung haftet und nicht für die der von dem Kunden beauftragten Dritten oder denen des Kunden selbst.
5.Es wird darauf hingewiesen, dass sich bei der Durchführung eines Feuerwerkes an gesetzliche Zündzeiten gehalten werden muss. Diese wird PPJ dem Kunden mitteilen. Der Kunde ist dafür verantwortlich, diese in seiner Veranstaltungsplanung zu berücksichtigen. Sollte es zu einer Verzögerung durch den Kunden kommen, woraufhin die gesetzlichen Zündzeiten nicht eingehalten werden, so trägt der Kunde die Verantwortung und Haftung für ein solches Überschreiten.
PPJ gewährleistet darüber hinaus, soweit vereinbart, eine professionelle Zündung vor Ort im Rahmen der einzuhaltenden Gesetze. Die Einholung behördlicher Genehmigungen, z. B. bei der jeweiligen Gemeinde, dem Land oder dem Bund, sowie sämtlichen anderen in Frage kommenden Behörden (Wasserschutzpolizei, Naturschutzamt, etc.) erfolgt durch PPJ. PPJ verpflichtet sich, alle gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Er entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang aller zur Erfüllung des Auftrages erforderlichen Maßnahmen. Hierzu gehört unter anderem die eventuell notwendige Absperrung von Flächen, die gesetzlich während des Aufbaus und der Zündung des Feuerwerks nicht betreten bzw. befahren werden dürfen sowie die ordnungsgemäße Entsorgung der Produkte und die Grobreinigung des Abbrennplatzes.
§ 3 Liefer-/Leistungsfrist und Liefer-/Leistungstermine
1.Eine Frist beginnt - bzw. ein Termin wird erst verbindlich - mit Auftragsbestätigung des Kunden, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Zahlung.
2.Die Liefer-/Leistungsfrist verlängert sich oder ein Liefer-/Leistungstermin verschiebt sich bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von PPJ liegen, z. B. Betriebsstörungen - insbesondere bei Betriebsschließungen aufgrund behördlicher Anordnungen - soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefer-/Leistungsgegenstands von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Subunternehmern eintreten oder der Kunde seiner notwendigen Mitwirkungspflicht nicht nachkommt. Die Liefer-/Leistungsfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Solche Hindernisse werden dem Kunden in wichtigen Fällen schnellstmöglich mitgeteilt.
3.Für Liefer-/Leistungsverzögerungen aufgrund einer oder mehrerer Pflichtverletzungen zur Mitwirkung des Kunden kann PPJ nicht haftbar gemacht werden.
4.Bei Verträgen mit Unternehmern sind Teillieferungen/-leistungen innerhalb der von PPJ angegebenen Liefer-/Leistungsfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch/ die Nutzung daraus nicht ergeben. Bei Verträgen mit Verbrauchern erfolgen Teillieferungen/-leistungen nur mittels entsprechender Vereinbarungen.
§ 4 Leistungsumfang und Vergütung
1.Der Leistungsumfang und die Vergütung werden durch das Angebot und die Auftragsbestätigung bestimmt. Bei Änderungen und Ergänzungswünschen des Kunden können sich vereinbarte Termine im angemessenen Umfang verschieben. Entstehen PPJ durch Änderungs- und Ergänzungswünsche des Kunden zusätzliche Aufwendungen, wird PPJ dies dem Kunden mitteilen und die zusätzlichen Aufwendungen entsprechend berechnen.
2.Insoweit der Kunde PPJ mit Leistungen beauftragt, die einen künstlerischen Gestaltungsspielraum aufweisen, wird darauf hingewiesen, dass eine künstlerische Gestaltung bei reinem Nichtgefallen des Kunden keinen Mangel darstellt, außer es wurden konkrete Vorgaben des Kunden nicht umgesetzt.
3.Ist PPJ zur Erbringung seiner Leistungen auf örtliche oder technische Zugänge, Infrastrukturen oder Hardware angewiesen, die vom Kunden oder von Dritten betrieben/ bereitgestellt werden und auf die PPJ keinen Einfluss hat, haftet PPJ nicht, wenn es in diesem Rahmen zu Störungen oder Beeinträchtigungen kommt, die ihre Ursache außerhalb des Einflussbereiches von PPJ haben.
4.Der Kunde wird PPJ alle jeweils für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages notwendigen Informationen und Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung stellen. PPJ erbringt die Leistung auf der Grundlage dieser Unterlagen und Informationen. Die Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Unterlagen und Informationen liegt ausschließlich beim Kunden.
§ 5 Zahlungsbedingungen
1.PPJ hat Anspruch auf die vereinbarte Vergütung in Euro. Bei Verbrauchern gilt die vereinbarte Vergütung stets als Vergütung inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Bei Unternehmern gilt die vereinbarte Vergütung (soweit nicht anders bezeichnet) zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die vereinbarte Vergütung und das Entgelt für Nebenleistungen ist ab Rechnungsstellung fällig, sofern kein anderer Zahlungszeitpunkt schriftlich bestimmt ist. 50 % der vereinbarten Vergütung werden vom Kunden als Anzahlung geleistet. Die Anzahlung ist spätestens 4 Wochen vor dem vereinbarten Leistungstermin zu erbringen, insoweit die Parteien keine hiervon abweichende Vereinbarung getroffen haben. Die restliche Vergütung ist am Tag der Leistungserbringung in bar oder per Überweisung zu zahlen.
2.Ist der Kunde Unternehmer, kommt der Kunde automatisch in Verzug, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf, wenn die Rechnung nicht binnen 14 Tagen nach Fälligkeit ausgeglichen wird. Ist der Kunde Verbraucher, kommt dieser nach Mahnung durch PPJ in Verzug, soweit die Rechnung zum Zeitpunkt der Mahnung fällig war. Unabhängig von der Fälligkeit, werden dem Kunden für jede Mahnung 3,00 Euro berechnet.
3.Verzugszinsen werden bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, mit 11 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Die Verzugszinsen sind höher anzusetzen, wenn PPJ eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist. Der Anspruch von PPJ aus § 288 Abs. 5 BGB bleibt hiervon unberührt.
4.Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von PPJ nicht anerkannten oder gerichtlich festgestellten Gegenansprüche des Kunden nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.
5.Kommt es durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, zu Verzögerungen durch PPJ, ist die Vergütung trotzdem so zu zahlen, als wären die Leistungen durch PPJ vertragsgemäß ausgeführt worden.
6.Bei Zahlungsverzug durch den Kunden kann PPJ die Leistung nach Fristsetzung und entsprechendem Hinweis verweigern. Dies führt in einem solchen Fall nicht zum Fortfall der Zahlungsverpflichtung des Kunden.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden
1.Der Kunde unterstützt PPJ bei der Projekterfüllung. Im Besonderen zählt dazu die Zurverfügungstellung sämtlicher Materialien, Zugänge usw., soweit vereinbart, erforderlich oder nützlich. Der Kunde verpflichtet sich darüber hinaus, sämtliche essenzielle Informationen bereits bei Zustandekommen des Vertragsverhältnisses mitzuteilen. Dies beinhaltet vor allem Anfahrtswege, Parkmöglichkeiten, besondere Eigenheiten und Risiken der Veranstaltung sowie technische Anforderungen und Voraussetzungen.
Der Kunde ist dazu verpflichtet, die Genehmigung des Grundstückseigentümers und Betreibers des Veranstaltungsortes hinsichtlich der Durchführung eines Feuerwerkes einzuholen.
2.Der Kunde ermöglicht PPJ die Installation technischer Einrichtungen, wenn und soweit dies zur Leistungserbringung von PPJ erforderlich ist und die Installationen nicht vereinbarungsgemäß durch den Kunden selbst vorgenommen werden. Insbesondere sind der Abbrennplatz zu räumen, Anfahrtswege zu gewährleisten sowie ggf. angeforderte Stromanschlüsse rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
3.Sofern Sondergebühren für die Nutzung der Fläche oder für die Zufahrt zum Brennplatz entstehen, sind diese vom Kunden zu tragen. Sollte PPJ solche Kosten verauslagen, werden diese dem Kunden in der Schlussrechnung ebenso in Rechnung gestellt.
4.Sicherheitsanordnungen des PPJ oder des von ihm eingesetzten verantwortlichen Pyrotechnikers sind stets vom Kunden und dessen Gästen Folge zu leisten, anderenfalls ist PPJ berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies entbindet den Kunden nicht von seiner Zahlungspflicht. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
5.Kommt der Kunde seiner Mitwirkungspflicht nicht rechtzeitig, unvollständig oder fehlerhaft nach, wird er von PPJ schriftlich darauf hingewiesen. In diesem Fall verlängern sich die Ausführungsfristen entsprechend der Wartezeit bezüglich der zu erwartenden Mitwirkung. Sollte der Kunde seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen und sollte PPJ deshalb seine vertraglichen Pflichten nicht durchführen können, ist der Kunde dennoch zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
§ 7 Gewährleistung, Haftung
1.Mängelgewährleistungsansprüche richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
2.Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haftet PPJ nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach gesetzlichen Vorschriften.
3.Schadensersatzansprüche aus Delikten sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht.
4.Bei leichter Fahrlässigkeit haftet PPJ nur durch Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht bzw. bei Vorliegen von Verzug oder Unmöglichkeit.
5.Die Haftung aus leichter Fahrlässigkeit, aus Delikten sowie aus Ersatz vergeblicher Aufwendungen besteht nur bei Schäden, die vorhersehbar und typisch sind.
6.§ 7 Abs. 2-5 gelten auch bei Handlungen von Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen des PPJ.
7.Bei Fällen von Arglist, Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, für Rechtsmängel sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz finden die Haftungsbeschränkungen sowie die gekürzte Gewährleistung keine Anwendung.
§ 8 Kosten bei Rücktritt und Unmöglichkeit, Krankheit
1.Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, ist er verpflichtet, die bis dahin erbrachten Leistungen, wie zum Beispiel Planungsaufwendungen, zu vergüten. Darüber hinaus kann PPJ, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen,
der vereinbarten Vergütung als pauschalen Schadensersatz fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
2.Sollte die Durchführung des Feuerwerks aufgrund höherer Gewalt, insbesondere wegen starken Unwetters, unmöglich sein, so bietet PPJ dem Kunden einen Ersatztermin an. Lehnt der Kunde den angebotenen Ersatztermin ohne wichtigen Grund ab, ist er verpflichtet, an PPJ pauschal 30 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Diese Pauschale dient zur Abgeltung der bereits entstandenen Planungs-, Lager- und sonstigen Aufwendungen von PPJ.
3.Sollte PPJ aufgrund einer Erkrankung an der Durchführung des Feuerwerks gehindert sein, steht ihm das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. In diesem Fall wird PPJ den Kunden unverzüglich informieren und dem Kunden die bereits geleistete Anzahlung zurückzahlen. Eine weitergehende Schadensersatzpflicht des PPJ besteht in diesem Fall nicht.
§ 9 Zusätzliche Bestimmungen bei Überlassung/ Vermietung von Equipment
Insoweit PPJ dem Kunden im Rahmen des Vertragsverhältnisses Equipment überlässt, gelten folgende zusätzliche Bestimmungen:
9.1 Leistungsumfang und -zeit
1.Zum Leistungsumfang bei entsprechender Vereinbarung gehören Einzelgeräte und Materialien, insbesondere Zelte, Bierzeltgarnituren u. ä. Hierbei bleibt PPJ Eigentümer der überlassenen Geräte und Materialien. PPJ behält sich das Recht vor, die im Mietvertrag genannten Einzelgeräte durch gleichwertige Geräte zu ersetzen.
2. Mietzeit und -gegenstand sind verbindlich im Mietvertrag angegeben. Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe des Mietgegenstandes an den Kunden und endet mit Übergabe des Mietgegenstandes an PPJ. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Rückgabeort von Mietgegenständen grundsätzlich der Firmensitz des PPJ.
3.Mietzeitverlängerungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung seitens PPJ. Verspätet sich die Rückgabe der Mietgegenstände, so muss der Kunde pro angefangenen Tag der Verspätung den jeweiligen Tagesmietpreis sowie eine Aufwandsentschädigung von 50,00 Euro zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer zahlen. PPJ ist darüber hinaus berechtigt, vom Kunden Ersatz eines darüber hinausgehenden Schadens zu fordern, der durch die verspätete Rückgabe der Mietgegenstände entsteht.
9.2 Mietpreis, Vorauszahlung und Kaution
1. Der zu zahlende Mietpreis ist im Mietvertrag festgelegt. PPJ behält sich das Recht vor, Mietgegenstände nur gegen Vorauszahlung des im Mietvertrag festgelegten Mietpreises an den Kunden zu übergeben. Des Weiteren können auch Mietzeitverlängerungen von einer Mietvorauszahlung abhängig gemacht werden.
2. Im Falle der Nichtabholung oder verweigerten Annahme der Mietgegenstände bleibt die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung des vereinbarten Mietpreises grundsätzlich bestehen. Bei Nichtabholung oder verweigerter Annahme des Mietgegenstandes ist PPJ nach Ablauf einer angemessenen Wartezeit berechtigt, den Mietgegenstand anderweitig zu vermieten. Der hierbei erzielte Mietpreis wird auf die Zahlungsverpflichtung des Kunden angerechnet.
3. Soweit vertraglich vereinbart, werden Mietgegenstände nur gegen Hinterlegung einer Kaution an den Kunden zu übergeben. Die Höhe der Kaution ergibt sich aus dem Vertrag. Bei vertragsgemäßer Rückgabe des Mietgegenstandes wird die Kaution in voller Höhe an den Kunden zurückgezahlt. PPJ ist berechtigt, mit eigenen Ansprüchen aus dem Vertrag, wie zum Beispiel zusätzliche Miete bei verspäteter Rückgabe oder Schadensersatzansprüche bei Beschädigungen oder Verlust, aufzurechnen und die Kautionsrückzahlung entsprechend zu vermindern oder die Kaution ganz einzubehalten.
9.3 Kündigung
1.Die Kündigung des Mietvertrages kann beiderseits nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund für PPJ liegt insbesondere vor, wenn:
2.Bei Kündigung des Mietvertrags, gleich aus welchem Grund und durch welche Partei, hat der Kunde die Mietgegenstände unverzüglich zurückzugeben.
3.Die Kündigung bedarf der Textform.
9.4 Transport, Verpackung und Übergabe
Der Übergabeort der Mietgegenstände ist, soweit nicht anders vereinbart, grundsätzlich der Firmensitz von PPJ. Die Lieferung/Versendung von Mietgegenständen erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung und ausschließlich in Standard-Verpackungen. Für den Transport kann sich PPJ der Leistung Dritter bedienen. Die Kosten des Transportes sind stets vom Kunden zu tragen. PPJ darf den Transport oder Versand angemessen versichern und dem Kunden weiterberechnen. Der Gefahrübergang erfolgt im Moment der Übergabe des Mietgegenstandes an den Kunden oder dessen Repräsentanten.
9.5 Schutz des Eigentums von PPJ/ Pflichten des Kunden
1.Der Kunde ist verpflichtet, den Mietgegenstand in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen.
2.Die Sicherung der überlassenen Gegenstände obliegt dem Kunden. Der Kunde ist dazu verpflichtet, das überlassene Equipment vor Verlust, Überbeanspruchung und Beschädigungen zu schützen. Er haftet für alle von ihm oder Dritten verursachten Schäden am Equipment.
3.Der Kunde darf keinem Dritten Rechte an dem Equipment einräumen oder dieses Dritten überlassen.
4.Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde PPJ unverzüglich Mitteilung zu machen und alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte des PPJ erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf das Eigentum des PPJ hinzuweisen.
5.Der Kunde ist dazu verpflichtet, bei jeglicher Art von Beschädigung, Verlust oder bei drohenden Maßnahmen Dritter gegen das Eigentum von PPJ diesen zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten.
9.6 Haftung des Kunden/Obliegenheitspflichten
1. Der Kunde haftet grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregelungen für sämtliche Verschlechterungen/Beschädigungen der Mietgegenstände und deren Verlust ab Übernahme sowie für Verletzungen des Mietvertrages. Insbesondere hat der Kunde die Mietgegenstände nebst Begleitzubehör in dem Zustand zurückzugeben, in welchem er sie übernommen hat. Es wird darauf hingewiesen, dass dies auch für die Sauberkeit der Gegenstände sowie für das geordnete Verpacken der Gegenstände gilt.
2. Bei jeglicher Beschädigung des Mietgegenstands während der Mietzeit ist der Kunde verpflichtet, PPJ unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung geführt hat, schriftlich zu unterrichten.
Der Kunde oder seine Erfüllungsgehilfen haben alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadenereignisses dienlich und förderlich sind. Dies umfasst insbesondere, dass sie die Fragen des PPJ zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen.
Nach einem Diebstahl, Brandschaden o. ä. haben der Kunde oder seine Erfüllungsgehilfen unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen; bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei ist das Schadensereignis der nächstgelegenen Polizeistation zu melden.
9.7 Gewährleistung, Haftung und Mängel
1.PPJ gewährleistet die Funktionstüchtigkeit der vermieteten Geräte und Materialien. Der Kunde ist verpflichtet, die Geräte und Materialien des PPJ bei Übergabe auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu überprüfen. Unvollständigkeiten und Mängel sind schriftlich auf dem Mietvertrag/Lieferschein festzuhalten. Ansonsten gelten die angemieteten Geräte und Materialien als ordnungsgemäß übergeben. Treten Mängel auf, die nicht bei Übergabe, sondern erst später erkannt wurden, muss der Kunde dies sofort nach Feststellung anzeigen.
2.PPJ verpflichtet sich, rechtzeitig gerügte Mängel auf eigene Kosten zu beseitigen, soweit sie den bestimmten Einsatz des Gegenstandes nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Anstatt der Mängelbeseitigung kann PPJ dem Kunden auch eine funktionell gleichwertige Sache zur Verfügung stellen. Das gleiche gilt für den Ersatz fehlender Gegenstände.
3.Für Unternehmer findet § 536 BGB (Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln) auf das Mietverhältnis keine Anwendung. Zudem findet § 536a BGB (Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Kunden wegen eines Mangels) bei Verträgen mit Unternehmern nur Anwendung bei der Verletzung von Kardinalspflichten sowie bei vorsätzlich oder grob fahrlässig von PPJ verursachten Mängeln.
§ 10 Datenschutz
1.Die Parteien erheben personenbezogene Daten des jeweils anderen zum Zweck der Vertragsdurchführung sowie zur Erfüllung ihrer vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten. Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Durchführung des Vertrags erforderlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO. Weiter dürfen die Parteien die Daten des jeweils anderen auch zur Eigenwerbung nutzen. Dies erfolgt auf Grundlage des Artikel 6 Abs. 1 f) DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet grundsätzlich nicht statt, außer es besteht eine gesetzliche Frist oder ist zur Vertragsdurchführung erforderlich. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind und soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Eine unentgeltliche Auskunft über alle personenbezogenen Daten des Betroffenen ist möglich. Zudem hat der Betroffene das Recht auf Datenübertragung, Löschung, Berichtigung, Einschränkung oder Sperrung der personenbezogenen Daten. Entsprechende Fragen und Anträge kann der Betroffene direkt an den entsprechenden Vertragspartner richten. Der Betroffene hat zudem das Recht, unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs, auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn er der Ansicht ist, dass die Datenverarbeitungsprozesse des entsprechenden Vertragspartners gegen datenschutzrechtliche Regelungen verstoßen.
2.Insoweit PPJ für den Kunden personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, verpflichten sich die Parteien, einen Auftragsverarbeitungsvertrag gem. Art. 26 DSGVO gesondert zu vereinbaren.
§ 11 Streitbeilegung für Verbraucher
Allgemeine Informationen zur alternativen Streitbeilegung nach Art. 14 Absatz 1 ODR-VO und § 36 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz):
Die europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) zur Verfügung, die Sie unter dieser Adresse finden: https://ec.europe.eu/consumers/odr/.
Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und auch nicht bereit.
§ 12 Schlussbestimmungen
1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz des PPJ zuständig ist. PPJ ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen. Für Verbraucher gilt der gesetzliche Gerichtsstand ihres Aufenthaltsortes.
2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat. Ausgenommen hiervon sind gesetzlich bindende Regelungen für Verbraucher, die in dem Land, in dem sie wohnhaft sind, für Verbraucher gelten.
3. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit PPJ geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung.
4. Die Vertragssprache ist deutsch. Vertragstexte sind bei PPJ gespeichert und können hier in elektronischer Form angefragt werden. Diese werden sodann nochmals in elektronischer Form dem Kunden übermittelt. Zudem sind diese AGB auf der Internetseite von PPJ abrufbar und können über die Druckfunktion des Browsers gedruckt oder gespeichert werden.
5. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt.
Stand: März 2025
erstellt von www.advomare.de
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